Tachographen-Pflicht update

Zum 01. Juli 2026 ändert sich die Tachographen-Pflicht. Dann gilt bei grenzüberschreitenden Fahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugzügen über 2,5 bis 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse die Tachographen-Pflicht. Durch weitreichende Ausnahmen ist das Handwerk von dieser Verpflichtung weitgehend freistellt.
Mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat der ZDH eine Interpretation zur Neuregelung – insbesondere in Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen – abgesprochen und einige offene Fragestellungen geklärt. Die Erläuterungen finden Sie auf der ZDH-Homepage.
Zusammengefasst gilt:

Nach Artikel 2 Abs. 1 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zHM einschließlich Anhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph).
Für die Betriebe des Handwerks können Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung greifen.

Für Fahrzeuge, die „zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupt­tätigkeit des Fahrers darstellt“, gelten je nach Gewichtsklasse unterschiedliche Ausnahmen.

Ausgenommen von der Tachographen-Pflicht sind Güterbeförderungen mit Fahrzeugen mit einer zHM einschließlich Anhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, wenn
• die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und
• das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.
Werkverkehr ist der Transport von Gütern, Maschinen, Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal.

Für den Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen gilt, dass neben dem Transport von Materialien zur eigenen Verwendung auch dort Auslieferungsfahrten des Handwerks im Umkreis von 100 km in die Ausnahmeregelung fallen. Hier darf allerdings das Lenken des Fahrzeugs für die Fahrer nicht die Hauptbeschäftigung sein und die zGM 7,5 Tonnen darf nicht überschritten werden. Der Radius wird vom Betriebssitz ausgehend  gemessen.

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