Autor: ChaoAdmin

  • Konjunkturumfrage Q1 2026

    Die schwierige Wirtschaftslage und die unsicheren außenpolitischen Zeiten machen sich nun auch in der individuellen Situation der Betriebe bemerkbar. Im Gegensatz zum Sommer 2025 bewerten nur noch 58 % der Betriebe ihre Geschäftslage mit „befriedigend“ oder besser. Das ist ein Rückgang von 10 %-Punkten.

    Von den befragten Betrieben haben 452 geantwortet. 75% dem Metallbau / Stahlbau an, 20 % befassen sich mit Feinwerkmechanik, Werkzeugbau oder Maschinenbau, 1 Betrieb ist Metall- und Glockengießer, und 5 % fallen unter „sonstige“.

    Im Zusammenhang mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage könnte die Entwicklung des Auftragsbestands stehen: Im Juli 2025 waren bei 49 % der Betriebe die Auftragsbücher nur für 1 bis 2 Monate gefüllt, aktuelle sind es 65 %, die über eine vergleichsweise dünne Auftragsdecke verfügen. 22% geben eine Auslastung für die kommenden 3 bis 4 Monate an. 6 % haben Aufträge für bis zu 6 Monaten, immerhin 7 % der Betriebe sind über 6 Monate hinaus ausgelastet.

    Im Juli 2025 erwarteten die Betriebe eine weitgehend unveränderte Umsatz- und Auftragslage. Das hat sich nicht bewahrheitet. Bei 55 % der Betriebe ist der Auftragsbestand gesunken.

    Die internationalen Krisen beeinflussen die Betriebe nicht unmittelbar. Drei Viertel exportieren nicht. Bei 7 % der Betriebe sind die Ausfuhren gesunken, immerhin gibt es auch einige wenige Betriebe, deren Ausfuhren gestiegen sind. Die Importe sind jedoch in der Mehrzahl der Fälle unverändert.

    Ein weiterer Indikator für die wirtschaftliche Lage ist die Investitionsbereitschaft. Die Investitionen sind im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bei 43% der Betriebe zurück gegangen. Nur 11 % investieren mehr als im vergangenen Jahr.

    Die Altersstruktur ein den Geschäftsführer/inne/n und Betriebsinhaber/innen ist vergleichbar der Altersstruktur bei Hausärztinnen und -ärzten (https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/16397.php): 37% sind bis 50 Jahre alt, 33 % zwischen 50 und 60 und 30% sind älter als 60 Jahre.

    Erfreulich ist, dass die Betriebe die Angebote zu Austausch und Fortbildung nutzen: 66 % geben an, die Veranstaltungen der Innungen und Landesverbände zu besuchen, 21 % nutzen das Fortbildungsangebot des Bundesverbandes.

    Interessant dabei ist, dass die Metallbauer sehr viel häufiger die Seminarangebote der Landesverbände und Innungen nutzen, als die Feinwerkmechaniker. Vielleicht muss hier das Angebot auf die Bedürfnisse der Feinwerkmechanik-Betriebe angepasst werden.

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  • Entlastung Nachhaltigkeit: Zukunftskompass Handwerk startet Early-Access-Phase

    Entlastung für das Metallhandwerk: Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 die Trilog-Einigung zur umfassenden Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD verabschiedet. Damit wurden zentrale Forderungen des Handwerks aufgegriffen, die zu einer spürbaren administrativen Entlastung der Betriebe im Metallhandwerk führen werden. Entscheidend ist die starke Einschränkung des Anwendungsbereichs: Künftig unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro der direkten Berichtspflicht (vorher: 250 Mitarbeiter, 250 Mio. € Umsatz). Damit ist das klassische Metallhandwerk vor Berichtsbegehren durch Großkunden und Banken (indirekte Berichtspflicht) besser geschützt.

    Der sogenannte „Value-Chain-Cap“ stellt sicher, dass Großunternehmen und Banken von Zulieferern aus dem Handwerk lediglich Daten nach dem freiwilligen KMU-Standard “VSME“ erfragen dürfen. Weitergehende oder übermäßig aufwendige Informationsanfragen nach den Industriestandards ESRS oder GRI dürfen die Betriebe künftig zurückweisen. Darüber hinaus können sich KMU auf die Berichterstattung nach dem Basis-Modul des VSME-Standards beschränken, die Berichterstattung nach dem Zusatzmodul (Comprehensive-Modul) ist freigestellt.

    Der BVM hat die Entwicklung des VSME-Standards zusammen mit weiteren Verbänden und den Handwerkskammern intensiv begleitet. Dabei konnten wesentliche Vereinfachungen für unsere Branche durchgesetzt werden. Beispielsweise wurde der Verzicht auf die Offenlegung der sog. Scope 3-Emissionen erreicht (indirekte Emissionen in der vor- und nachgelagerten Lieferkette). Dies verbessert die praktische Umsetzbarkeit des Standards im Betrieb erheblich.

    Berichtstool Zukunftskompass Handwerk: Early-Access-Phase angelaufen

    Um die Betriebe bei der Umsetzung zu unterstützen, entwickelt die Zentralstelle für Weiterbildung im Handwerk (ZWH) das digitale Berichtstool „Zukunftskompass Handwerk“. Der BVM hat hierbei zusammen mit dem Landesverband NRW maßgeblich mitgearbeitet. Seit dem 25. Februar 2026 steht für interessierte Betriebe eine Early-Access-Version des Online-Tools zur Verfügung: https://zwh.de/zukunfts-kompass-handwerk-entdecken-sie-die-early-access-version-des-online-tools/.

    Durch aktive Nutzung und Kommentierung soll das Berichtstool nun weiterentwickelt werden. Dabei sind die Betriebe gefragt. Wenn uns dies gemeinsam gelingt, erreichen wir eine erhebliche Erleichterung für alle handwerklichen Unternehmen, die durch Großkunden und Banken zukünftig zur Berichterstattung aufgefordert werden.

    Der BVM wird dieses für die Branche strategisch wichtige Thema weiter begleiten. Im Rahmen der Bundesfachgruppentagung Metallbau und Stahlbau-Schweißen am 23./24. April 2026 werden der „Zukunftskompass Handwerk“ sowie die neuen Rahmenbedingungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Schwerpunkt behandelt. Ziel ist, die Landesverbände und Betriebe auf die praktische Umsetzung vorzubereiten und die Abstimmung mit der ZWH weiter zu verbessern.

    Ansprechpartner

    Dr.-Ing. Reinhard Fandrich

    Technischer Berater in der
    Fachberatungs- und Informationsstelle beim Bundesverband Metall, Essen

    Der Beitrag Entlastung Nachhaltigkeit: Zukunftskompass Handwerk startet Early-Access-Phase erschien zuerst auf Metallhandwerk.

  • Entlastung Nachhaltigkeit: Zukunftskompass Handwerk startet Early-Access-Phase

    Entlastung für das Metallhandwerk: Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 die Trilog-Einigung zur umfassenden Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD verabschiedet. Damit wurden zentrale Forderungen des Handwerks aufgegriffen, die zu einer spürbaren administrativen Entlastung der Betriebe im Metallhandwerk führen werden. Entscheidend ist die starke Einschränkung des Anwendungsbereichs: Künftig unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro der direkten Berichtspflicht (vorher: 250 Mitarbeiter, 250 Mio. € Umsatz). Damit ist das klassische Metallhandwerk vor Berichtsbegehren durch Großkunden und Banken (indirekte Berichtspflicht) besser geschützt.

    Der sogenannte „Value-Chain-Cap“ stellt sicher, dass Großunternehmen und Banken von Zulieferern aus dem Handwerk lediglich Daten nach dem freiwilligen KMU-Standard “VSME“ erfragen dürfen. Weitergehende oder übermäßig aufwendige Informationsanfragen nach den Industriestandards ESRS oder GRI dürfen die Betriebe künftig zurückweisen. Darüber hinaus können sich KMU auf die Berichterstattung nach dem Basis-Modul des VSME-Standards beschränken, die Berichterstattung nach dem Zusatzmodul (Comprehensive-Modul) ist freigestellt.

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    Der sogenannte „Value-Chain-Cap“ stellt sicher, dass Großunternehmen und Banken von Zulieferern aus dem Handwerk lediglich Daten nach dem freiwilligen KMU-Standard “VSME“ erfragen dürfen. Weitergehende oder übermäßig aufwendige Informationsanfragen nach den Industriestandards ESRS oder GRI dürfen die Betriebe künftig zurückweisen. Darüber hinaus können sich KMU auf die Berichterstattung nach dem Basis-Modul des VSME-Standards beschränken, die Berichterstattung nach dem Zusatzmodul (Comprehensive-Modul) ist freigestellt.

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    Der sogenannte „Value-Chain-Cap“ stellt sicher, dass Großunternehmen und Banken von Zulieferern aus dem Handwerk lediglich Daten nach dem freiwilligen KMU-Standard “VSME“ erfragen dürfen. Weitergehende oder übermäßig aufwendige Informationsanfragen nach den Industriestandards ESRS oder GRI dürfen die Betriebe künftig zurückweisen. Darüber hinaus können sich KMU auf die Berichterstattung nach dem Basis-Modul des VSME-Standards beschränken, die Berichterstattung nach dem Zusatzmodul (Comprehensive-Modul) ist freigestellt.

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    Entlastung für das Metallhandwerk: Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 die Trilog-Einigung zur umfassenden Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD verabschiedet. Damit wurden zentrale Forderungen des Handwerks aufgegriffen, die zu einer spürbaren administrativen Entlastung der Betriebe im Metallhandwerk führen werden. Entscheidend ist die starke Einschränkung des Anwendungsbereichs: Künftig unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro der direkten Berichtspflicht (vorher: 250 Mitarbeiter, 250 Mio. € Umsatz). Damit ist das klassische Metallhandwerk vor Berichtsbegehren durch Großkunden und Banken (indirekte Berichtspflicht) besser geschützt.

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    Der sogenannte „Value-Chain-Cap“ stellt sicher, dass Großunternehmen und Banken von Zulieferern aus dem Handwerk lediglich Daten nach dem freiwilligen KMU-Standard “VSME“ erfragen dürfen. Weitergehende oder übermäßig aufwendige Informationsanfragen nach den Industriestandards ESRS oder GRI dürfen die Betriebe künftig zurückweisen. Darüber hinaus können sich KMU auf die Berichterstattung nach dem Basis-Modul des VSME-Standards beschränken, die Berichterstattung nach dem Zusatzmodul (Comprehensive-Modul) ist freigestellt.

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  • Forschungszulage: Mehr Förderung fürs Metallhandwerk

    Seit 1. Januar 2026 sind deutliche Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungszulage in Kraft getreten. Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ will der Gesetzgeber die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen gezielt stärken – besonders in technologieorientierten Handwerksbranchen wie dem Metallhandwerk.

    Kernpunkt der Reform ist die Anhebung der ansetzbaren Eigenleistungen von bisher 70 Euro auf 100 Euro pro Stunde. Damit können Einzelunternehmer und Mitgesellschafter von Personengesellschaften ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten künftig deutlich besser steuerlich geltend machen. Ansetzbar sind bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche; die Regelung gilt auch für laufende Projekte mit Tätigkeiten seit 1. Januar 2026.

    Zudem werden künftig auch Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent zusätzlich berücksichtigt. Neben Personal-, Auftrags- und Abschreibungskosten können so auch indirekte Aufwendungen wie Energie-, Werkstatt- oder Verwaltungskosten in die Förderung einfließen.
    Vorteile ergeben sich auch bei Investitionen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, können höher abgeschrieben werden – auch im Rahmen der Forschungszulage. Parallel steigt die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen auf 12 Millionen Euro jährlich.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • Start: Neue Regelungen zur Forschungszulage gelten seit 1. Januar 2026.
    • Eigenleistung: 100 € pro Stunde (statt bisher 70 €), bis zu 40 Stunden pro Woche.
    • Gemeinkosten: Pauschale von 20 % zusätzlicher Förderung auf förderfähige Aufwendungen.
    • Investitionen: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Maschinen und Anlagen, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden.
    • Bemessungsgrundlage: Steigt auf 12 Mio. € pro Jahr.
    • Ziel: Bessere steuerliche Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Mittelstand – insbesondere für Betriebe des Metallhandwerks.

    Weitere Infos: www.bescheinigung-forschungszulage.de

    Für Metallbetriebe ist die neue Regelung ein wichtiges Signal: Forschung, Entwicklung und technische Verbesserung lohnen sich stärker als bisher. Die steuerliche Forschungszulage wird damit zu einem praxisnahen und wirkungsvollen Instrument, um Innovationsprojekte aus eigener Kraft zu finanzieren und den technologischen Anschluss im Mittelstand zu sichern.

    Ansprechpartner

    Reinhard Fandrich (Dr.-Ing.)
    Technischer Berater in der
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  • Forschungszulage: Mehr Förderung fürs Metallhandwerk

    Seit 1. Januar 2026 sind deutliche Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungszulage in Kraft getreten. Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ will der Gesetzgeber die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen gezielt stärken – besonders in technologieorientierten Handwerksbranchen wie dem Metallhandwerk.

    Kernpunkt der Reform ist die Anhebung der ansetzbaren Eigenleistungen von bisher 70 Euro auf 100 Euro pro Stunde. Damit können Einzelunternehmer und Mitgesellschafter von Personengesellschaften ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten künftig deutlich besser steuerlich geltend machen. Ansetzbar sind bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche; die Regelung gilt auch für laufende Projekte mit Tätigkeiten seit 1. Januar 2026.

    Zudem werden künftig auch Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent zusätzlich berücksichtigt. Neben Personal-, Auftrags- und Abschreibungskosten können so auch indirekte Aufwendungen wie Energie-, Werkstatt- oder Verwaltungskosten in die Förderung einfließen.
    Vorteile ergeben sich auch bei Investitionen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, können höher abgeschrieben werden – auch im Rahmen der Forschungszulage. Parallel steigt die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen auf 12 Millionen Euro jährlich.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • Start: Neue Regelungen zur Forschungszulage gelten seit 1. Januar 2026.
    • Eigenleistung: 100 € pro Stunde (statt bisher 70 €), bis zu 40 Stunden pro Woche.
    • Gemeinkosten: Pauschale von 20 % zusätzlicher Förderung auf förderfähige Aufwendungen.
    • Investitionen: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Maschinen und Anlagen, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden.
    • Bemessungsgrundlage: Steigt auf 12 Mio. € pro Jahr.
    • Ziel: Bessere steuerliche Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Mittelstand – insbesondere für Betriebe des Metallhandwerks.

    Weitere Infos: www.bescheinigung-forschungszulage.de

    Für Metallbetriebe ist die neue Regelung ein wichtiges Signal: Forschung, Entwicklung und technische Verbesserung lohnen sich stärker als bisher. Die steuerliche Forschungszulage wird damit zu einem praxisnahen und wirkungsvollen Instrument, um Innovationsprojekte aus eigener Kraft zu finanzieren und den technologischen Anschluss im Mittelstand zu sichern.

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  • Forschungszulage: Mehr Förderung fürs Metallhandwerk

    Seit 1. Januar 2026 sind deutliche Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungszulage in Kraft getreten. Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ will der Gesetzgeber die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen gezielt stärken – besonders in technologieorientierten Handwerksbranchen wie dem Metallhandwerk.

    Kernpunkt der Reform ist die Anhebung der ansetzbaren Eigenleistungen von bisher 70 Euro auf 100 Euro pro Stunde. Damit können Einzelunternehmer und Mitgesellschafter von Personengesellschaften ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten künftig deutlich besser steuerlich geltend machen. Ansetzbar sind bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche; die Regelung gilt auch für laufende Projekte mit Tätigkeiten seit 1. Januar 2026.

    Zudem werden künftig auch Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent zusätzlich berücksichtigt. Neben Personal-, Auftrags- und Abschreibungskosten können so auch indirekte Aufwendungen wie Energie-, Werkstatt- oder Verwaltungskosten in die Förderung einfließen.
    Vorteile ergeben sich auch bei Investitionen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, können höher abgeschrieben werden – auch im Rahmen der Forschungszulage. Parallel steigt die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen auf 12 Millionen Euro jährlich.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • Start: Neue Regelungen zur Forschungszulage gelten seit 1. Januar 2026.
    • Eigenleistung: 100 € pro Stunde (statt bisher 70 €), bis zu 40 Stunden pro Woche.
    • Gemeinkosten: Pauschale von 20 % zusätzlicher Förderung auf förderfähige Aufwendungen.
    • Investitionen: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Maschinen und Anlagen, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden.
    • Bemessungsgrundlage: Steigt auf 12 Mio. € pro Jahr.
    • Ziel: Bessere steuerliche Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Mittelstand – insbesondere für Betriebe des Metallhandwerks.

    Weitere Infos: www.bescheinigung-forschungszulage.de

    Für Metallbetriebe ist die neue Regelung ein wichtiges Signal: Forschung, Entwicklung und technische Verbesserung lohnen sich stärker als bisher. Die steuerliche Forschungszulage wird damit zu einem praxisnahen und wirkungsvollen Instrument, um Innovationsprojekte aus eigener Kraft zu finanzieren und den technologischen Anschluss im Mittelstand zu sichern.

    Ansprechpartner

    Reinhard Fandrich (Dr.-Ing.)
    Technischer Berater in der
    Fachberatungs- und Informationsstelle beim Bundesverband Metall, Essen

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